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Notariat

Dr. Andreas Lohmeyer – Notar in Hagen

Seit 2000 bin ich als Notar in Hagen zugelassen und als rechtlicher Berater in der Vertragsgestaltung tätig. Notare haben ein öffentliches Amt und werden für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften benötigt. Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des rechtskundigen, mit den juristischen Fallstricken vertrauten Notars wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält.

Gesetzlich vorgesehen oder zumindest dringend anzuraten ist die Mitwirkung des Notars insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Immobilien: z.B. Kauf, Schenkung, Nießbrauch, Bestellung von Hypotheken und Grundschulden
  • Ehe und Familie: z.B. Ehevertrag, Scheidungs- und Partnervertrag, Adoption
  • Erbe und Schenkung: z.B. Testament und Erbvertrag, Erbscheinsantrag, Ausschlagung des Erbes, Nachlassverteilung, vorweggenommene Erbfolge, Schenkungsvertrag, Übergabevertrag
  • Unternehmen: z.B. Gründung oder Umgestaltung einer Gesellschaft, Rechtsformwahl, Umwandlung in Deutschland und europaweit , Unternehmenskauf oder –verkauf, Anteilsübertragungen, Handelsregisteranmeldung
  • Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
  • Streitbeilegung: z.B. Scheidungsvereinbarung, Nachlassauseinandersetzung, vollstreckbare Urkunden, Schlichtungs- und Schiedstätigkeit
  • Mediation: Notare sind durch das neue Mediationsgesetz besonders als Mediatoren zugelassen – und können das Ergebnis der Mediation auch in notarieller Urkunde direkt umsetzen
  • Verlosungen, Auslosungen, Erstellung von Vermögensverzeichnissen.


Daneben können Notare in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beraten und vertreten, als Schiedsrichter tätig sein, Eide abnehmen, Bescheinigungen ausstellen und Wertpapiere sowie Kostbarkeiten verwahren.

REFORM DER NOTARKOSTEN

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.8.2013 die Gebührenordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Grund auf reformiert. Für Gerichte und Notare gilt anstelle der mehr als 70 Jahre alten Kostenordnung nunmehr das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Die davor geltende Kostenordnung stammte noch aus dem Jahr 1936. Ihre Struktur, die noch von einer Zuständigkeit der Gerichte für die Beurkundung von Verträgen ausging, erwies sich als nicht mehr zeitgemäß. Im neuen Gerichts- und Notarkostengesetz wird daher die überwiegend alleinige Zuständigkeit der Notare für das Beurkundungsverfahren bereits im Aufbau des Gesetzes deutlich. Das GNotKG enthält eigens für Notare und die Besonderheiten des Beurkundungsverfahrens geltende Vorschriften.

Das Notarkostenrecht wird durch die Reform insgesamt transparenter und leistungsorientierter. Gebühren- und Auslagentatbestände werden übersichtlich in einem Kostenverzeichnis dargestellt und an den Aufbau der übrigen Kostengesetze angeglichen. Sämtliche Kostentatbestände sind nunmehr abschließend im Gesetz definiert. Der Rechtssuchende kann sich darauf verlassen, dass nur für die ausdrücklich im Kostenverzeichnis genannten Tätigkeiten Gebühren erhoben werden.

Bei der Anpassung der Notargebühren an die allgemeine Einkommensentwicklung wurde insbesondere die Situation der Notare in strukturschwachen Regionen berücksichtigt. Bei geringen Geschäftswerten sorgen Mindestgebühren dafür, dass der Kostendeckungsgrad für den Notar etwas erhöht wird. So kostet beispielsweise die Beurkundung eines Testaments zukünftig mindestens 60,00 Euro. Aufwendige und haftungsträchtige Tätigkeiten, wie die Überwachung einer vor Risiken gesicherten Kaufpreiszahlung oder die Beachtung von Treuhandauflagen, werden besser vergütet. Auf der anderen Seite sinken die Gebühren für einfachere Tätigkeiten erheblich, wie etwa bei der Beglaubigung von Unterschriften. Der Löschungsantrag für eine Grundschuld kostet nunmehr statt maximal 130,00 Euro nur noch 20,00 Euro. In Tätigkeitsbereichen, in denen starre Gebühren zu unangemessenen Ergebnissen führen können, wurden Rahmengebühren eingeführt.

Die Anpassung der Notargebühren ist mit Augenmaß erfolgt und liegt deutlich unterhalb der Gebührensteigerung bei den Gerichten. Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der vorsorgenden Rechtspflege ist unverändert gewährleistet.

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