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Partnerschaftsvertrag

Was Sie in der „Ehe ohne Trauschein“ regeln sollten

Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind unverändert beliebt. Die Paare verzichten auf die rechtliche Verbindlichkeit der Ehe, obwohl sie „eheähnlich“ zusammenleben, also mehr als eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft betreiben, und insofern auch heiraten könnten. Damit sind ihre Rechts- und Vermögensbeziehungen untereinander (Innenverhältnis) und gegenüber Dritten (Außenverhältnis) wie die von zwei Fremden – mal abgesehen von einigen Bereichen im Sozialhilfe- und Steuerrecht. Das kann im Falle von Trennung, aber auch bei schwerer Krankheit oder Tod zu unerwünschten Rechtsfolgen führen. Daher ist es sinnvoll, für diese „Ernstfälle“ in einem Partnerschaftsvertrag Regelungen zu treffen. Notariell beglaubigt, können die Vertragsinhalte im Streitfall leichter gerichtlich durchgesetzt werden.

Investitionen in eine Immobilie

Das ist in der Regel eine der wichtigsten Entscheidungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Gemeinsame Investitionen sollten möglichst durch Grundbucheintrag abgesichert werden. Ersatzweise sollte eine Ausgleichsregelung über die Aufnahme und Ablösung von Baudarlehen und über Investitionen aus Barvermögen getroffen werden, ebenso über eine Entlassung aus etwaiger Schuldhaft und über das Wohnrecht im Falle von Trennung oder Tod.

Erwerb von Haushalts- und sonstigen Vermögensgegenständen

Das kann vom Staubsauger über das teure Möbelstück bis zum Auto gehen. Im Partnerschaftsvertrag können sich die Partner z.B. verpflichten, das Vermögen getrennt zu halten, Anschaffungen jeweils eigentumsmäßig zuzuordnen und darüber ein laufend zu aktualisierendes Verzeichnis zu führen. Anderenfalls ist im Trennungsfall nur Naturalteilung oder Teilung des Verkaufserlöses möglich.

Sonstige Leistungen in Geld und Arbeit

Aufwendungen, die der üblichen gemeinschaftlichen Lebensführung dienen, sind von Ausgleichsansprüchen ausgenommen. Für Aufwendungen eines Partners, die darüber hinausgehen und im Hinblick auf das weitere Zusammenleben getätigt werden, kann man einen Verzicht auf Ausgleichsanspruch vereinbaren. Umgekehrt kann ein Ausgleichsanspruch sinnvoll sein, soweit ein Partner im Unternehmen des anderen mitgearbeitet hat und kein Arbeits- oder Dienstvertrag geschlossen werden soll.

Erbe und Schenkungen

Da die gesetzliche Erbfolge nur Ehepartner und Familienangehörige begünstigt, kann der nichteheliche Lebenspartner nur dann als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht werden, wenn darüber eine rechtswirksame einzeltestamentarische Verfügung des anderen Partners vorliegt oder ein Erbvertrag geschlossen wird. Der Erbvertrag kann Bestandteil des Partnerschaftsvertrages sein. Die Unwirksamkeit für den Trennungsfall muss geregelt werden. Was Schenkungen betrifft, so kann der Partnerschaftsvertrag einen generellen Verzicht auf Rückforderungen beinhalten.

Ausgleich für Kinderbetreuung

Kinderbetreuung unter Einschränkung der eigenen Berufstätigkeit bedeutet finanzielle Nachteile. Dafür kann eine Ausgleichszahlung verabredet werden. Auch eine Unterhaltsvereinbarung für den Trennungsfall kann sinnvoll sein, um den fehlenden Versorgungsausgleich aus der Rentenversicherung zu kompensieren.

Vorsorgevollmacht

Für den Fall, dass ein Partner handlungsunfähig wird, kann im Partnerschaftsvertrag eine Vorsorgevollmacht erteilt werden. Der Partnerschaftsvertrag ist auch geeignet, weitere Verabredungen zu Papier zu bringen, etwa wie man mit Verträgen gegenüber Dritten umgeht (Mietverträge, Versicherungsverträge usw.). Wegen der komplexen Rechtslage und der individuellen Bedarfe empfiehlt es sich, vorher anwaltliche Beratung einzuholen. Ein notarieller Abschluß ist erforderlich, soweit auch erbvertragliche Regelungen oder Immobilienübertragungen enthalten sind.

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