So bleibt Ihre Nachlassregelung auffindbar
Nach einer Studie der Postbank haben nur 18 Prozent der Deutschen ab 16 Jahre ein Testament. 50 Prozent davon haben ein Berliner Testament, bei dem der jeweils überlebende Ehegatte als Alleinerbe und die Kinder auf den Tod des längerlebenden Elternteils als Schlußerben eingesetzt werden. Da die Nachlässe immer größer werden und fast immer auch Immobilienvermögen enthalten (mehr als 1 Billion € steht in den nächsten Jahren zur Vererbung an), ist eine von erbrechtlich erfahrenen Notaren begleitete Erbplanung unter optimaler Absicherung der Nachlassplanung Teil der auch unternehmerischen Verantwortung (eine durchdachte Nachlassplanung steigert aus Sicht jeder Bank die Bonität ganz entscheidend).
Damit Testamente nicht mehr unentdeckt bleiben, verloren gehen oder vom – enterbten! – Finder entsorgt werden, hat die Bundesnotarkammer – aufgrund des entspr. Gesetzes – am 1.1.2012 das Zentrale Testamentsregister (ZTR) eingerichtet. Vorbild ist das seit mehr als 10 Jahren dort geführte Zentrale Register für Vorsorgeurkunden ( kurz ZVR).
Mit der zentralen digitalen Erfassung von Testamenten können Erblasser sicher sein, dass ihr letzter Wille entdeckt und umgesetzt wird. Die langwierige Testamentssuche bei den 5000 deutschen Standesämtern und Amtsgerichten mit ihren bisher untereinander nicht verbundenen Testamentsverzeichnissen entfällt nun schrittweise. Bis 2016 sollen alle Testamente zentral erfasst sein. Erben lassen sich dann leichter auffinden und Erbfolgeregelungen sicher umsetzen.
Das Zentrale Testamentsregister enthält nur notariell beurkundete Testamente, gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge und sonstige erbfolgerelevante Dokumente, also etwa auch Eheverträge mit erbrechtlichen Teilregelungen. Nur für diese Urkunden besteht im Sterbefall die Garantie der Eröffnung. Nicht im ZTR registriert werden selbst verfasste und verwahrte Testamente. Auch deshalb empfiehlt sich die notarielle Beurkundung.,
Der Weg ins Zentrale Testamentsregister:
- Die Eintragung im ZTR nehmen Notare vor. Erfasst werden die nötigen Angaben zu den Beteiligten und das Amtsgericht, bei dem der Notar das Testament in einem von ihm versiegelten Umschlag hinterlegt hat. Der Testamentsinhalt wird zu Lebzeiten nicht erfaßt / bekanntgemacht! Der Rechtsverkehr erfährt vom Testament erst durch die Eröffnung nach dem Tod, dann aber garantiert – denn diese Eröffnung stellt das ZTR sicher.
- Das ZTR erhält von den Standesämtern Nachricht von jedem inländischen Sterbefall und prüft in der Datenbank, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Wenn ja, wird das Nachlaßgericht, bei dem das Testament hinterlegt ist, automatisch vom ZTR benachrichtigt.
- Die Bundesnotarkammer erhebt für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister eine Gebühr von 15,00 € je Registrierung. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab.