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Die 10 häufigsten Irrtümer im Erbrecht

1) Es reicht doch die gesetzliche Erbfolge, ein Testament oder einen Erbvertrag brauche ich nicht!?

Doch; das gesetzliche Erbrecht ist vor allem ein Verwandtenerbrecht und entspricht den familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Selbstverständnis unserer sozialen Wirklichkeit ganz selten. Auch muss in der Praxis die außerordentlich konfliktträchtige, meist den Familienfrieden zerstörende Erbengemeinschaft vermieden werden.

2) Es reicht doch aus, wenn ich das Testament über den PC schreibe und unterschreibe!?

Nein; es muss vollständig eigenhändig, d. h. mit jedem Wort handschriftlich eigenhändig verfasst, möglichst mit Ort und Datum versehen und unbedingt auch eigenhändig unterschrieben sein – oder es wird notariell beurkundet.

3) Mein Ehepartner erbt alles, wenn ich sterbe!?

Nein; nach der gesetzlichen Erbfolge entsteht bei einem kinderlosen Ehepaar eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und dessen Schwiegereltern oder dessen Schwägern, bei einem Ehepaar mit Kindern eine Erbengemeinschaft aus dem überlebenden Ehegatten und den Kindern. Nur wenn sowohl die Eltern – bzw. Großeltern vorverstorben als auch keine Kinder vorhanden sind, erbt der überlebende Ehegatte alles.

4) Der Güterstand der Ehegatten spielt erbrechtlich keine Rolle!?

Doch; ist in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart (ein häufiger Kunstfehler), hängt die Höhe der Erbquote des überlebenden Ehegatten von der Zahl der miterbenden Kinder ab; nur im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte vor allen anderen Erben zusätzlich ¼ vom Nachlass.

5) Mit rechtskräftiger Scheidung ist der frühere Ehepartner erbrechtlich ausgeschaltet!?

Grundsätzlich ja; jedoch: wird der geschiedene Ehepartner von einem ehelichen Kind beerbt und verstirbt danach das Kind, wird der andere überlebende geschiedene Ehepartner gesetzlicher Erbe, des Kindes! Hier wird ein sogenanntes „Geschiedenen-Testament“ benötigt.

6) Jeder gesetzliche Erbe kann durch Testament komplett von der Teilhabe am Nachlaß ausgeschlossen werden!?

Nein: Gehört er zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (Ehepartner, Kinder, Eltern), besitzt er das sog. Pflichtteilsrecht (Anspruch in Geld), das nur unter ganz extremen Voraussetzungen (Straftaten gegen den Erblasser) entzogen werden kann.

7) Geschwister haben ein Pflichtteilsrecht!?

Nein; pflichtteilsberechtigt sind nur Ehepartner, Kinder und, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Erblassers.

8) Schenkungen zu Lebzeiten sind auf Pflichtteilsansprüche anzurechnen!?

Nein; die Anrechnung erfolgt nur dann, wenn sie bei der Schenkung bestimmt, also im Schenkungsvertrag vereinbart wird. Später kann dies nur im Einvernehmen geschehen, jedoch nicht mehr einseitig, insbesondere nicht in einem Testament.

9) Die Erbengemeinschaft ist doch kein Problem!?

Doch; das Gesetz geht – fälschlich – von einer friedlichen, einvernehmlichen Lösung aus. Tatsächlich enthält die Erbengemeinschaft als Zwangsgemeinschaft ein unglaubliches Streit- potential. Meistens wird nicht nur der der Nachlass, sondern auch der Familienfriede durch langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen und z.B. die Zwangsversteigerung von Immobilien zerschlagen.

10) Der Pflichtteilsanspruch besteht schon zu Lebzeiten!?

Nein; er entsteht erst mit dem Tod des Erblassers, wenn der privilegierte gesetzliche Erbe ganz oder teilweise enterbt ist. Vor dem Tod bestehen auch noch keine Auskunftsrechte.

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