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Bundesgerichtshof präzisiert die Anforderungen an eine bindende Patientenverfügung

Der BGH hat sich erneut mit den Anforderungen an eine bindende Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen befasst (BGH 8.2.17, XII ZB 604/15)  

Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 40/17 vom 24.3.17:  

Der Sachverhalt im Wesentlichen: Die Betroffene (B) befindet sich nach einem Schlaganfall und einem hypoxisch bedingten Herz-Kreislaufstillstand im wachkomatösen Zustand. Sie wird seitdem über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt. Sie hatte ein mit „Patientenverfügung“ betiteltes Schriftstück unterschrieben. Darin war niedergelegt, dass u. a., wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten. Vor ihrem Schlaganfall hatte die B mehrfach gegenüber Familienangehörigen und Bekannten angesichts zweier Wachkoma-Patienten aus ihrem persönlichen Umfeld geäußert, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, sie wolle nicht so am Leben erhalten werden, sie wolle nicht so daliegen, lieber sterbe sie. Sie erhielt in der Zeit zwischen dem Schlaganfall und dem späteren Herz-Kreislaufstillstand einmalig die Möglichkeit, trotz Trachealkanüle zu sprechen. Bei dieser Gelegenheit sagte sie ihrer Therapeutin: „Ich möchte sterben.“ Das AG bestellte den Sohn (S) und den Ehemann (M) der B zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern. Der S ist, im Einvernehmen mit dem bis dahin behandelnden Arzt, der Meinung, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr solle eingestellt werden. Der M lehnt dies ab. Das AG hat den Antrag der durch ihren Sohn vertretenen B auf Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr abgelehnt. Das LG hat die dagegen gerichtete Beschwerde der B zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerden der B und des S hat der BGH die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das LG zurückverwiesen. 

Die Begründung des Bundesgerichtshofes zusammengefaßt: Der vom S beabsichtigte Widerruf der Einwilligung in die mit Hilfe einer PEG-Magensonde ermöglichten künstlichen Ernährung nach § 1904 Abs. 2 BGB bedarf grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn durch den Abbruch der Maßnahme die Gefahr des Todes droht. Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 BGB niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Eine schriftliche Patientenverfügung i. S. d. § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet aber nur unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, bei Abfassung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Dabei dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. 

Zur erforderlichen Bestimmtheit hat der BGH entschieden (6.7.16, XII ZB 61/16): Zwar enthält die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die erforderliche Konkretisierung kann aber ggf. durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. Dies hat der BGH nun weiter präzisiert: Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln. 

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