Archiv der Kategorie: Gesellschaftsrecht

Patientenverfügung – den eigenen Willen konkret äußern

Sinn und Zweck einer Patientenverfügung ist es, dem Willen des Patienten hinsichtlich einer medizinischen Behandlung oder deren Abbruch für den Fall zum Durchbruch zu verhelfen, dass der Patient diesen auf Grund seiner physischen oder psychischen Situation nicht mehr aktuell äußern kann. Dies gilt in erster Linie im Hinblick auf die Ablehnung lebensverlängernder oder –erhaltender Maßnahmen im Vorfeld des Sterbens. Mit der Patientenverfügung soll also sichergestellt werden, dass jeder Mensch in jeder Phase seines Lebens bestimmen kann, ob und wie er behandelt werden möchte. Denn jede medizinische Maßnahme bedarf der Einwilligung des betroffenen Patienten bzw. seines rechtlichen Vertreters. Jeder Eingriff,  jede Heilbehandlung, die gegen Ihren Willen vorgenommen wird, stellt strafrechtlich einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, also eine Körperverletzung dar.

Mit der Patientenverfügung behalten Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall, dass Sie Ihren eigenen Willen nicht mehr äußern können. Das am 26.02.2013 in Kraft getretene sog. „Patientenrechtegesetz“ sieht z.B. beim medizinischen Behandlungsvertrag vor, daß die vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme einzuholende Einwilligung des Patienten (§ 630 d BGB) im Falle der Einwilligungsunfähigkeit nur dann durch einen Vertreter (gesetzl. Betreuer) abzugeben ist, wenn keine Patientenverfügung vorliegt, mit der die Maßnahme gestattet oder untersagt wird.

Auch dürfte eine Zwangsbehandlung nicht in Betracht kommen, wenn eine auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffende Patientenverfügung vorliegt, die der Zwangsbehandlung entgegensteht („Gesetz zur betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ vom 18.02.2013, § 1906 III, III a, V BGB neu).

Patientenverfügung ist freiwillig

Die Patientenverfügung ist eine freiwillige Willenserklärung. Jeder Volljährige kann schriftlich den Wunsch äußern, wie er in dem Fall behandelt werden möchte, wenn er durch Krankheit oder Verletzung nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Ärzte sind an diese Erklärung gebunden, wobei zu prüfen ist, inwieweit die Verfügung wirklich der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht.

Patientenverfügung schriftlich

Die Verfügung muß zu ihrer Wirksamkeit schriftlich verfaßt werden, also handschriftlich geschrieben oder unter dem Text eigenhändig unterschrieben sein. Dies dient dem Übereilungsschutz und hat Klarstellungsfunktion.
Vorzugswürdig bleibt die notarielle Beurkundung wegen der mit ihr verbundenen Prüfung der Einwilligungsfähigkeit, der Beratung über die rechtliche Tragweite der Erklärung und der Hilfe bei der Formulierung eines juristisch eindeutigen Willens.

Überprüfen Sie regelmäßig, ob die Verfügung noch Ihren Vorstellungen entspricht. Im Jahresrhytmus sollten Sie bekräftigen, daß die Verfügung unverändert Ihrem Willen entspricht, und dies durch eine entsprechende Formulierung mit Datum und Unterschrift dokumentieren.

Patientenverfügung – der Inhalt

Wollen Sie eine Patientenverfügung verfassen, sollten Sie Ihre Wünsche möglichst präzise formulieren. Auch Beispiele, was wann getan oder unterlassen werden soll, erleichtern den Verantwortlichen die Abwägung Ihrer Wünsche.

Ihre Anordnungen sind nur dann verbindlich, wenn damit Ihr Wille sicher für ganz bestimmte Situationen festgestellt werden kann. Formulieren Sie möglichst detailliert, in welchen Situationen die Patientenverfügung zum Tragen kommen soll und wie Sie behandelt werden möchten. Geben Sie genaue Vorgaben, z. B. für lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung. Verzichten Sie auf allgemeine Formulierungen, die jeder anders auffassen kann.

Die Formulierung der Patientenverfügung ist eine schwierige, für den Laien kaum beherrschbare Gratwanderung zwischen allgemeinen Hinweisen und Erklärungen, die möglichst auch nicht erwartete, nicht vorhersehbare Situationen erfassen, und konkreten Beispielen, die sich an im Fall des Falles entscheidende Ärzte wenden. Möglich ist immer eine vorhergehende ärztliche Beratung.

Ergänzen Sie die Patientenverfügung mit Ihren persönlichen und religiösen Ansichten und Wertvorstellungen. Für Bevollmächtigte, Betreuer und Mediziner ist es einfacher,  Ihre Wünsche zu beurteilen, wenn sie Ihre Einstellungen zu Krankheit, Sterben und Tod kennen.

Helfen Sie Ihren Nächsten und den Ärzten, Ihnen helfen zu können!

Weil Sie in einer Patientenverfügung nicht jede denkbare Situation vorhersehen können, sollten Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht kombinieren,  in der Sie eine Vertrauensperson auch zur Durchsetzung Ihrer Patientenverfügung bevollmächtigen!


„Tipps für die Patientenverfügung.“ Ein ausführliches Interview mit mir zu diesem Thema in der WAZ-Gruppe am 08.10. 2014.

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Vorsorgevollmacht für Unternehmen

Ein Schicksalsschlag kann den Menschen nicht nur privat, sondern auch in seiner Rolle als Unternehmer treffen. Wenn der Einzelunternehmer oder der Gesellschafter einer GmbH oder einer Personengesellschaft aus gesundheitlichen Gründen seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann, ist das Unternehmen häufig zunächst führungslos. Für Unternehmer gibt es weder kraft Ehe noch kraft Verwandtschaft ein Vertretungsrecht. In solch einem Fall bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Das kann auch ein unternehmensfremder Dritter sein, der keinerlei Bezug zum Unternehmen hat, aber dennoch Entscheidungen trifft oder in Entscheidungen einbezogen werden muss. Selten entspricht diese Fremdbestimmung dem Willen des Unternehmers. Eine fehlende Vorsorge für den Ausfall des Unternehmers wirkt sich auch negativ auf das Rating bei Banken aus.

Umfang der betrieblichen Vorsorgevollmacht

Trotz dieser gravierenden Folgen ist das Problembewusstsein für die Notwendigkeit einer Vorsorgevollmacht für Unternehmer nicht sehr ausgeprägt. Dabei sieht das Gesetz vor, dass eine Betreuung dann nicht erforderlich ist, wenn die Aufgaben durch einen Bevollmächtigten ebenso gut übernommen werden können.

Somit können Sie eigens für den Fall Ihrer Handlungsunfähigkeit einen Bevollmächtigten bestimmen und ihn mit den von Ihnen gewünschten Befugnissen ausstatten. Berücksichtigen Sie bei der Abfassung der Vollmacht die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages. In Frage kommen insbesondere folgende Regelungen:

  • Verfügung über Vermögensgegenstände, Konten, Rechte (Patente, Lizenzen u.ä.)
  • Vertragsabschlüsse, Prozessführung, Darlehensaufnahme
  • Erklärungen, Beschlussfassungen, Stimmrechtsvollmachten bei Gesellschaften unter Berücksichtigung des Gesellschaftsvertrags
  • Bürgschaften, Verpflichtungen gegenüber Tochtergesellschaften
  • Fusionen, Schließungen, Teilveräußerungen u.ä.

Ergänzende Handlungsanweisung

Natürlich wollen Sie verhindern, dass der Bevollmächtigte im Krisenfall nach Gutdünken mit seiner betrieblichen Vollmacht umgeht. Dazu dient die ergänzende Handlungsanweisung. Üblicherweise wird der Bevollmächtigte darin verpflichtet, seine Anstrengungen auf den Fortbestand des Betriebes zu richten oder Maßnahmen in einer bestimmten Reihenfolge zu ergreifen. So können Sie z.B. bestimmen, dass Teilverkäufe Vorrang vor einer Liquidation oder Gesamtveräußerung haben sollen, oder wann und wie der Nachfolger übernimmt.

Die Anforderungen an die Vorsorge für den Betrieb und ihre Umsetzung sind rechtlich und faktisch komplex. Darüber hinaus ist die Vorsorgevollmacht für den privaten Bereich mit zu bedenken, weiterhin die Schnittstellen zu Verfügungen von Todes wegen. Eine notarielle Beurkundung ist empfehlenswert, in Grundstückangelegenheiten verpflichtend. Ziehen Sie einen erfahrenen Anwalt zu Rate.

Partnerschaftsvertrag

Was Sie in der „Ehe ohne Trauschein“ regeln sollten

Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind unverändert beliebt. Die Paare verzichten auf die rechtliche Verbindlichkeit der Ehe, obwohl sie „eheähnlich“ zusammenleben, also mehr als eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft betreiben, und insofern auch heiraten könnten. Damit sind ihre Rechts- und Vermögensbeziehungen untereinander (Innenverhältnis) und gegenüber Dritten (Außenverhältnis) wie die von zwei Fremden – mal abgesehen von einigen Bereichen im Sozialhilfe- und Steuerrecht. Das kann im Falle von Trennung, aber auch bei schwerer Krankheit oder Tod zu unerwünschten Rechtsfolgen führen. Daher ist es sinnvoll, für diese „Ernstfälle“ in einem Partnerschaftsvertrag Regelungen zu treffen. Notariell beglaubigt, können die Vertragsinhalte im Streitfall leichter gerichtlich durchgesetzt werden.

Investitionen in eine Immobilie

Das ist in der Regel eine der wichtigsten Entscheidungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Gemeinsame Investitionen sollten möglichst durch Grundbucheintrag abgesichert werden. Ersatzweise sollte eine Ausgleichsregelung über die Aufnahme und Ablösung von Baudarlehen und über Investitionen aus Barvermögen getroffen werden, ebenso über eine Entlassung aus etwaiger Schuldhaft und über das Wohnrecht im Falle von Trennung oder Tod.

Erwerb von Haushalts- und sonstigen Vermögensgegenständen

Das kann vom Staubsauger über das teure Möbelstück bis zum Auto gehen. Im Partnerschaftsvertrag können sich die Partner z.B. verpflichten, das Vermögen getrennt zu halten, Anschaffungen jeweils eigentumsmäßig zuzuordnen und darüber ein laufend zu aktualisierendes Verzeichnis zu führen. Anderenfalls ist im Trennungsfall nur Naturalteilung oder Teilung des Verkaufserlöses möglich.

Sonstige Leistungen in Geld und Arbeit

Aufwendungen, die der üblichen gemeinschaftlichen Lebensführung dienen, sind von Ausgleichsansprüchen ausgenommen. Für Aufwendungen eines Partners, die darüber hinausgehen und im Hinblick auf das weitere Zusammenleben getätigt werden, kann man einen Verzicht auf Ausgleichsanspruch vereinbaren. Umgekehrt kann ein Ausgleichsanspruch sinnvoll sein, soweit ein Partner im Unternehmen des anderen mitgearbeitet hat und kein Arbeits- oder Dienstvertrag geschlossen werden soll.

Erbe und Schenkungen

Da die gesetzliche Erbfolge nur Ehepartner und Familienangehörige begünstigt, kann der nichteheliche Lebenspartner nur dann als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht werden, wenn darüber eine rechtswirksame einzeltestamentarische Verfügung des anderen Partners vorliegt oder ein Erbvertrag geschlossen wird. Der Erbvertrag kann Bestandteil des Partnerschaftsvertrages sein. Die Unwirksamkeit für den Trennungsfall muss geregelt werden. Was Schenkungen betrifft, so kann der Partnerschaftsvertrag einen generellen Verzicht auf Rückforderungen beinhalten.

Ausgleich für Kinderbetreuung

Kinderbetreuung unter Einschränkung der eigenen Berufstätigkeit bedeutet finanzielle Nachteile. Dafür kann eine Ausgleichszahlung verabredet werden. Auch eine Unterhaltsvereinbarung für den Trennungsfall kann sinnvoll sein, um den fehlenden Versorgungsausgleich aus der Rentenversicherung zu kompensieren.

Vorsorgevollmacht

Für den Fall, dass ein Partner handlungsunfähig wird, kann im Partnerschaftsvertrag eine Vorsorgevollmacht erteilt werden. Der Partnerschaftsvertrag ist auch geeignet, weitere Verabredungen zu Papier zu bringen, etwa wie man mit Verträgen gegenüber Dritten umgeht (Mietverträge, Versicherungsverträge usw.). Wegen der komplexen Rechtslage und der individuellen Bedarfe empfiehlt es sich, vorher anwaltliche Beratung einzuholen. Ein notarieller Abschluß ist erforderlich, soweit auch erbvertragliche Regelungen oder Immobilienübertragungen enthalten sind.