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Testamentsvollstreckung

Es gibt viele Fälle, in denen Sie sich berechtigt Sorgen machen, ob Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod tatsächlich umgesetzt werden wird: die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Erben sind nicht vertrauenswürdig; die Erben sind geschäftlich unerfahren, unzuverlässig, streitsüchtig, oder sie verbünden sich gegen Ihre testamentarischen Anordnungen.

Für solche Fälle können Sie die Testamentsvollstreckung anordnen. Dazu bestimmen Sie im Testament eine natürliche oder juristische Person, die Ihren letzten Willen ausführen soll (§§ 2197, 2203 BGB). Wählen Sie nur sachkundige Personen aus, die Ihr Vertrauen genießen und in der Lage sind, gegenüber den Erben bzw. Miterben konsensorientiert und konfliktbereit zu agieren. Die Auswahl des Testamentsvollstreckers können Sie auch an Dritte delegieren (§ 2198 BGB) und auf Teile des Nachlasses oder einzelne Miterben beschränken. Nach dem Todesfall muss dann zunächst die betreffende Person beim Nachlassgericht die Annahme des Amtes erklären.

Rechte des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat eine starke Rechtsstellung gegenüber den Erben. Im Rahmen seiner allgemeinen Verwaltungsaufgabe ist er nach §§ 2205-2206, 2212 f. BGB befugt,

  • den Nachlass in Besitz zu nehmen,
  • über die Nachlassgegenstände zu verfügen, in der Regel entgeltlich,
  • Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit erforderlich,
  • und seine Rechte gerichtlich geltend zu machen.

Diese Aufgaben können je nach Art der Vollstreckung, die der Erblasser angeordnet hat, ausgestaltet bzw. beschränkt werden:

  • Die Abwicklungsvollstreckung ist der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Der Testamentsvollstrecker hat dafür zu sorgen, dass der Nachlass dem Alleinerben ausgehändigt oder unter den Miterben aufgeteilt wird, sofern sie dies verlangen (§§ 2203, 2204 BGB).
  • Bei der Verwaltungsvollstreckung im engeren Sinne geht es nicht um Abwicklung, sondern um reine Verwaltung des Nachlasses bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Erben ihren Anteil übernehmen (§ 2209 I 1. Hs. BGB).
  • Die Dauervollstreckung ist eine Verwaltungsvollstreckung im engeren Sinne, die bis zu 30 Jahre nach dem Erbfall fortgeführt werden kann, z.B. die Verwaltung eines Mietshauses aus dem Nachlass. Für diesen Zeitraum ist der betreffende Nachlassgegenstand der Verfügung des Erben entzogen.
  • Bei der bloß beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker im Zweifel das Recht, von den Erben die Ausführung des letzten Willens zu verlangen (§ 2208 II BGB).
  • Nacherbenvollstreckung sorgt für den Schutz der Nacherben.
  • Auflagenvollstreckung sichert die Durchführung der Auflagen, die an Erbe oder Vermächtnis geknüpft sind (§§ 2222-2223 BGB).

Das Geschäft des Testamentsvollstreckers kann sehr komplex und konfliktträchtig sein. Dafür stehen besondere Gestaltungs- und Beschränkungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Verwaltung eines Unternehmens verlangt noch einmal besondere Vorkehrungen. Ein Notar oder fachkundiger Anwalt wird mit Ihnen ein auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Testamentsvollstreckungsmodell entwickeln.

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