„Enterbte“ erhalten die Hälfte
Erfahrungsgemäß kommen Erblasser ins Grübeln, wenn es um die Sicherung von Immobilien und Unternehmen geht. Bevor Sie das “schwarze Schaf” der Familie oder unliebsame Verwandte “enterben”, machen Sie sich die gesetzliche Erbfolge klar (s. § 1922 ff. BGB). Der überlebende Ehegatte erhält in der Regel die Hälfte des Erbes: neben einem Viertel als erbrechtlichem Anspruch ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich. Der Nachlass geht im Übrigen an die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen, sind keine Kinder (mehr) da, an die Eltern und deren Kinder, z.B. die Geschwister des Erblassers.
Pflichtteilsanspruch belastet die anderen Erben
Das Pflichtteilsrecht schützt Kinder, Ehegatten und Eltern als gesetzliche Erben. Wenn Sie für diese Angehörigen testamentarisch einen Ausschluss von der Erbfolge formulieren (“N. erhält nichts”), bleibt dennoch der sog. Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Anteils bestehen (§ 2303 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte kann diesen Anspruch gegenüber den anderen Erben durchsetzen – allerdings nur als Geldzahlung. Hinzu kommen Ergänzungsansprüche aus Schenkungen des Erblassers an Dritte, soweit diese weniger als zehn Jahre zurückliegen (§ 2325 BGB).
Pflichtteilsentziehung nur in beschränkten Fällen rechtswirksam
Der Erblasser kann nur in wenigen Ausnahmefällen Kindern, Ehegatten oder Eltern den Pflichtteil vollständig entziehen. Dazu müssen Angriffe auf Leib und Leben, Verbrechen oder Verletzung von Unterhaltspflichten vorliegen oder gerichtliche Verurteilungen erfolgt sein, aufgrund derer die Teilhabe des gesetzlichen Erben am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist (§ 2333 BGB).
Diese Verfehlungen müssen beim Verfassen des Testaments bereits vorliegen und vom Erblasser im Testament begründet werden (§ 2336 BGB).
Pflichtteilsbeschränkung schützt den Nachlass
Ihr Erbe ist überschuldet oder leidet unter Verschwendungssucht? Wenn die erhebliche Gefahr besteht, daß zum Zeitpunkt des Erbfalles deshalb der Vermögenswert des Pflichtteils verloren geht, können Sie den Pflichtteil beschränken, indem Sie ihn dem gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten als Nacherben übertragen.
Die Gestaltungsmöglichkeiten und die Anforderungen an ihre rechtssichere und nicht zuletzt auch steuersparende Umsetzung sind komplex. Ziehen Sie in jedem Fall einen Fachanwalt hinzu.