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Erbe – annehmen oder ausschlagen? Teil 2

Die Ausschlagung

  • der vorläufige Erbe ist rückwirkend kein Erbe mehr und die Erbschaft fällt dem Nächstberufenen an, § 1953 II, II.
  • der vorläufige Erbe hat als Nichtberechtigter gehandelt, so dass insbesondere seine Verpflichtungsgeschäfte den endgültigen Erben nicht binden, es sei denn eine Notverfügung, § 1959 II BGB, oder ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932ff., 892f. stehen im Raum.
  • Kein Einfluss auf die Wirksamkeit von Erklärungen gegenüber dem vorläufigem Erben, § 1959 III.
  • Ebenso die Erfüllung von Forderungen des Erblassers kraft einer analogen Anwendung dieser Vorschrift oder von § 1959 II BGB.

Die Ausschlagung eröffnet den Pflichtteilsanspruch NUR:

  • dem Ehe-/Lebenspartner – nur  –  bei Zugewinngemeinschaft, § 1371 III BGB.
  • dem pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2306 BGB.

Ausschlagungsfrist

  • Grundsatz:§ 1944 I BGB = 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und des Berufungsgrundes.
  • Bei Aufenthalt im Ausland zur Zeit des Fristbeginns, § 1944 III BGB = 6 Monate.
  • Bei Berufung durch Verfügung von Todes wegen, Fristbeginn erst mit Verkündung, § 1944 II BGB.
  • Ausschlagung muss entweder zur Niederschrift des Nachlass- gerichtes erfolgen oder notariell beurkundet werden, § 1945 I S. 2 BGB.
  • Das Vermächtnis wird formlos ausgeschlagen (oder angenommen)

Zugang –  wo erkläre ich ?

  • früher: nur Sterbeort – Nachlassgericht
  • jetzt: auch Wohnsitz – Nachlassgericht des Ausschlagg nden§§ 343, 344 VII FamFG

Beispiel Erbausschlagung:

An das Amtsgericht

– Nachlassgericht –

In der Nachlasssache des am ??? verstorben???, zuletzt wohnhaft ??? in ???. Hiermit schlage ich, ???, die Erbschaft nach ???, geb. ???, geb. am ??? in ???, verstorben am ???, aus allen in Frage kommenden Berufungsgründen aus. Wir, ?? und ??, geb. am ??, schlagen hiermit die Erbschaft nach dem vorge- nannten Erblasser für unsere (n) Tochter / Sohn ??, ebenfalls aus allen in Betracht kommenden Berufungsgründen aus.

Der Nachlass ist überschuldet.

Der Notar hat mich darüber belehrt, dass:

  • die Erbschaftsausschlagung grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund gegenüber dem Nachlass- gericht zu erklären ist;
  • es erforderlich ist, dass ich diese Ausschlagungserklärung im Original schnellstmöglich per Einschreiben mit Rückschein an das zuständige Nachlassgericht sende, wobei vorrangig das Amts- gericht zuständig ist, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte, aber auch an das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat §§ 343, 344 Abs. 7 FamFG);
  • bei einer Erbausschlagung aus anderen Gründen als der  Überschuldung des  Nachlasses vorab eine rechtliche Beratung erforderlich ist;
  • eine Erbausschlagung dazu führen kann, daß Kinder des Aus- schlagenden erbberechtigt werden und deswegen eine Ausschlagung auch für erbberechtigte minderjährige Kinder empfehlenswert sein kann und zwar auch dann, wenn diese Kinder zwar gezeugt, aber noch nicht geboren sind;
  • die Ausschlagung für einen Minderjährigen der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn dieser neben einem Elternteil Erbe ist und nicht erst aufgrund der Erbausschlagung des Elternteils Erbe wird.

Die Anfechtung der Annahme bzw. Ausschlagung

  • Anfechtung, nach §§ 119 ff. BGB
  • Die Anfechtungsfrist, 1954 BGB = 6 Wochen
  • Beginn mit Kenntnis des anfechtungsberechtigten Erben vom Anfechtungsgrund
  • Inhalts- und Erklärungsirrtum
  • Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft, NICHT der Wert des Nachlasses, sondern nur dessen wertbildenden Faktoren
  • Anfechtung der Fristversäumung, § 1956 BGB, ebenfalls innerhalb von 6 Wochen
  • Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung, § 123 BGB
  • Fristbeginn erst mit dem Ende der Zwangslage

Beispiel Anfechtung:

Ich fechte gleichzeitig die Versäumung der Ausschlagungsfrist gem. § 1956 BGB an: Ich habe die Frist versäumt, weil mir die Existenz dieser Frist nicht bekannt war. Ich bin davon ausgegangen, dass ohne ausdrückliche Annahme der Erbschaft, die ich nicht erklärt habe,diese als ausgeschlagen gilt bzw. ich nicht erben werde.

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