So gestalten Sie die Vermögensübertragung
Eine Vermögensübertragung findet meist als Schenkung statt, die noch zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen wird (§§ 2301 II, 516 ff. BGB). Das bedeutet mehr Gestaltungsmöglichkeit als bei erbrechtlichen Rechtsgeschäften von Todes wegen (Testament, Erbvertrag). Reine Schenkungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keines Vertrages, mit Ausnahme von Grundstücksübertragungen. Häufig werden allerdings an die Vermögensübertragung Auflagen und Gegenleistungen geknüpft. Diese können durch einen Übergabevertrag rechtlich abgesichert werden.
Der besondere Charakter des Übergabevertrages
Der Übergabevertrag ist weder ein Erb- noch ein Kaufvertrag. Er besiegelt vielmehr ein besonderes schuldrechtliches Rechtsgeschäft zwischen dem Übergeber (Schenker) und Übernehmer (Beschenkten). Das BGB enthält keine eigene Regelung dazu. Der Übergabevertrag kommt aus der Tradition der bäuerlichen Hofübergabe, die möglichst ungeteilt noch zu Lebzeiten an eines der Kinder erfolgte. Aber auch im privaten und unternehmerischen Bereich wird per Übergabevertrag die Vermögensübertragung insbesondere auf die nächste Generation (Kinder, andere Familienangehörige), aber auch auf Dritte, gestaltet.
Vermögensgegenstände im Übergabevertrag
- Immobilien: Grundstück, Grundstücksteil, Haus, Eigentumswohnung
- Unternehmen, Unternehmensanteil, Praxis, Kanzlei
- Andere Gegenstände: Bargeld, Kunstwerke, Rechte usw.
Gegenleistungen und Auflagen
Der weitsichtige Übergeber schenkt sein Vermögen nicht bedingungslos her, auch nicht seinen Kindern. Abgesehen von der steuerlichen Optimierung erwartet er in der Regel eine bestimmte Leistung von dem Übernehmer, insbesondere zur Alterssicherung und für Notlagen. Diese Leistung sollte so konkret wie möglich im Übergabevertrag festgehalten werden. Typische Beispiele sind:
Gegenleistungen
- Verpflichtung zur Pflege des Schenkers jetzt oder später
- wiederkehrende Geldleistungen an den Schenker (z.B. Renten)
- sonstige Zahlungen (z.B. Abfindungszahlungen an nicht berücksichtigte Geschwister, Ersatzleistungen bei finanzieller Notlage des Schenkers)
Auflagen
- Nießbrauch (Nutzung von Mieteinnahmen, Rechten oder Vermögen, §§ 1030 ff. BGB)
- Wohnungsrecht (durch Grundbucheintrag, § 1093 BGB)
- Übernahme der Schulden, die auf dem Vermögensgegenstand lasten
- ausdrücklicher Verzicht auf einen etwaigen Pflichtteilsanspruch des Beschenkten oder Zustimmung zur Anrechnung darauf (vgl. § 2315 I BGB)
Störungen und vertragliches Rücktrittsrecht
Die Rechtsfolgen von Übergabeverträgen, einschließlich der steuerlichen Folgen, erstrecken sich unter Umständen über Jahrzehnte. Und die familiären Beziehungen sind häufig wechselhaft und konfliktträchtig. Daher ist die Erfüllung von Übergabeverträgen „störanfällig“. Es kommt öfter vor, dass Auflagen und Gegenleistungen in Frage gestellt oder nicht erfüllt werden. Um dem vorzubeugen, kann der Schenker im Übergabevertrag ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbaren. Er kann unter anderem auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot der Immobilie verfügen und für unerwünschte Erbgänge oder Scheidungsfolgen Regelungen treffen.
Übergabeverträge sind komplexe und weitreichende Rechtsgeschäfte. Die Bedarfe im Einzelfall und die Gestaltungsoptionen sind sehr vielfältig. Beraten Sie sich ausführlich mit einem im Erbrecht erfahrenen Anwalt oder Notar.