Sinn und Zweck einer Patientenverfügung ist es, dem Willen des Patienten hinsichtlich einer medizinischen Behandlung oder deren Abbruch für den Fall zum Durchbruch zu verhelfen, dass der Patient diesen auf Grund seiner physischen oder psychischen Situation nicht mehr aktuell äußern kann. Dies gilt in erster Linie im Hinblick auf die Ablehnung lebensverlängernder oder –erhaltender Maßnahmen im Vorfeld des Sterbens. Mit der Patientenverfügung soll also sichergestellt werden, dass jeder Mensch in jeder Phase seines Lebens bestimmen kann, ob und wie er behandelt werden möchte. Denn jede medizinische Maßnahme bedarf der Einwilligung des betroffenen Patienten bzw. seines rechtlichen Vertreters. Jeder Eingriff, jede Heilbehandlung, die gegen Ihren Willen vorgenommen wird, stellt strafrechtlich einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, also eine Körperverletzung dar.
Mit der Patientenverfügung behalten Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall, dass Sie Ihren eigenen Willen nicht mehr äußern können. Das am 26.02.2013 in Kraft getretene sog. „Patientenrechtegesetz“ sieht z.B. beim medizinischen Behandlungsvertrag vor, daß die vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme einzuholende Einwilligung des Patienten (§ 630 d BGB) im Falle der Einwilligungsunfähigkeit nur dann durch einen Vertreter (gesetzl. Betreuer) abzugeben ist, wenn keine Patientenverfügung vorliegt, mit der die Maßnahme gestattet oder untersagt wird.
Auch dürfte eine Zwangsbehandlung nicht in Betracht kommen, wenn eine auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffende Patientenverfügung vorliegt, die der Zwangsbehandlung entgegensteht („Gesetz zur betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ vom 18.02.2013, § 1906 III, III a, V BGB neu).
Patientenverfügung ist freiwillig
Die Patientenverfügung ist eine freiwillige Willenserklärung. Jeder Volljährige kann schriftlich den Wunsch äußern, wie er in dem Fall behandelt werden möchte, wenn er durch Krankheit oder Verletzung nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Ärzte sind an diese Erklärung gebunden, wobei zu prüfen ist, inwieweit die Verfügung wirklich der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht.
Patientenverfügung schriftlich
Die Verfügung muß zu ihrer Wirksamkeit schriftlich verfaßt werden, also handschriftlich geschrieben oder unter dem Text eigenhändig unterschrieben sein. Dies dient dem Übereilungsschutz und hat Klarstellungsfunktion.
Vorzugswürdig bleibt die notarielle Beurkundung wegen der mit ihr verbundenen Prüfung der Einwilligungsfähigkeit, der Beratung über die rechtliche Tragweite der Erklärung und der Hilfe bei der Formulierung eines juristisch eindeutigen Willens.
Überprüfen Sie regelmäßig, ob die Verfügung noch Ihren Vorstellungen entspricht. Im Jahresrhytmus sollten Sie bekräftigen, daß die Verfügung unverändert Ihrem Willen entspricht, und dies durch eine entsprechende Formulierung mit Datum und Unterschrift dokumentieren.
Patientenverfügung – der Inhalt
Wollen Sie eine Patientenverfügung verfassen, sollten Sie Ihre Wünsche möglichst präzise formulieren. Auch Beispiele, was wann getan oder unterlassen werden soll, erleichtern den Verantwortlichen die Abwägung Ihrer Wünsche.
Ihre Anordnungen sind nur dann verbindlich, wenn damit Ihr Wille sicher für ganz bestimmte Situationen festgestellt werden kann. Formulieren Sie möglichst detailliert, in welchen Situationen die Patientenverfügung zum Tragen kommen soll und wie Sie behandelt werden möchten. Geben Sie genaue Vorgaben, z. B. für lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung. Verzichten Sie auf allgemeine Formulierungen, die jeder anders auffassen kann.
Die Formulierung der Patientenverfügung ist eine schwierige, für den Laien kaum beherrschbare Gratwanderung zwischen allgemeinen Hinweisen und Erklärungen, die möglichst auch nicht erwartete, nicht vorhersehbare Situationen erfassen, und konkreten Beispielen, die sich an im Fall des Falles entscheidende Ärzte wenden. Möglich ist immer eine vorhergehende ärztliche Beratung.
Ergänzen Sie die Patientenverfügung mit Ihren persönlichen und religiösen Ansichten und Wertvorstellungen. Für Bevollmächtigte, Betreuer und Mediziner ist es einfacher, Ihre Wünsche zu beurteilen, wenn sie Ihre Einstellungen zu Krankheit, Sterben und Tod kennen.
Helfen Sie Ihren Nächsten und den Ärzten, Ihnen helfen zu können!
Weil Sie in einer Patientenverfügung nicht jede denkbare Situation vorhersehen können, sollten Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht kombinieren, in der Sie eine Vertrauensperson auch zur Durchsetzung Ihrer Patientenverfügung bevollmächtigen!
“Tipps für die Patientenverfügung.” Ein ausführliches Interview mit mir zu diesem Thema in der WAZ-Gruppe am 08.10. 2014.
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