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Nicht verheirateter Partner als Bezugsberechtigter …

Wussten Sie schon, …

… dass ein nicht verheirateter Partner, der als Bezugsberechtigter der Lebensversicherung seines Lebensgefährten begünstigt ist, nach dem Tod seines Lebenspartners oft nur gegen den Widerstand der Erben die Versicherungssumme tatsächlich und in vielen Fällen nicht erhält?

Wenn ein nicht verheiratetes Paar den jeweils anderen Partner in der Lebensversicherung als Begünstigen angibt, ist das aus juristischer Sicht ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todes-fall. Typische Fälle von Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall sind die Einsetzung eines Bezugsberechtigten in einem Lebensversicherungsvertrag oder auch die Vereinbarung mit der Bank des Erblassers, nach dem Ableben an eine bestimmte Person einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.

Die Lebensversicherungssumme bzw. das durch einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall versprochene Bankguthaben fällt grundsätzlich nicht in den Nachlass. Der Erbe hat auf diese Vermögensgegenstände in aller Regel kein Anrecht.

Nach dem Ableben des Erblassers tritt die Bank bzw. Lebensversicherung an den Begünstigten heran, setzt ihn von dem bestehenden Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall in Kenntnis und zahlt ihm den Geldbetrag aus. Ist das Geld erst beim Begünstigten angekommen, hat es damit in aller Regel auch sein Bewenden.

Bekommen die Erben aber, und das geschieht häufig,  noch vor Auszahlung des Geldes Kenntnis von dem Vertrag, kommt es zu rechtlichen Komplikationen kommen:

Zwar ist der Begünstigte mit dem Tod des Erblassers berechtigt, die Auszahlung der Versicherungssumme oder des Bankguthabens einzufordern. Mit dem Erbfall treten aber die Erben die Rechtsnachfolge an. Als Rechtsnachfolger des Erblassers können die Erben in noch nicht endgültig abgewickelte Verträge des Erblassers eingreifen. Sie sind z.B. berechtigt, die dem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall zugrunde liegende Schenkung zwischen Erblasser und Begünstigtem zu widerrufen, bis sie vollzogen ist. Ist also die Versicherungssumme noch nicht an den Begünstigten ausgezahlt, können die Erben durch den Widerruf der Schenkung und/oder der Bezugsberechtigung erreichen, dass der Wille des Erblassers mißachtet und der von ihm aus guten Gründen Bedachte leer ausgeht.

Ich verwende deshalb in Testamenten immer folgende Formulierung:

„Weder der Erbe noch ein Schluss- oder Ersatzerbe ist berechtigt, die von uns geschlossenen Verträge zu Gunsten Dritter zu widerrufen.

Sollte ein Erbe oder Schluss- oder Ersatzerbe einen von uns geschlossenen Vertrag zu Gunsten Dritter widerrufen, so wird der Erbe oder Schluss- oder Ersatzerbe mit dem Vermächtnis beschwert, den auf diesen Weg zum Nachlass gelangenden Vertragsgegenstand an den vormals vertraglich Berechtigten herauszugeben.“ 

Der widerrufende Erbe muß dann also z.B. die Versicherungssumme als Vermächtnis herausgeben – der Widerruf nützt ihm also nichts, der Erblasserwille wird durchgesetzt.

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