Inventarisieren Sie Ihr vererbbares Vermögen
Ob privat oder geschäftlich – tagtäglich managen Sie Ihr Vermögen, kaufen und verkaufen, bezahlen Kredite, schließen gelegentlich größere Verträge mit Kleingedrucktem ab. Aber haben Sie einen vollständigen Überblick über Art, Höhe und Laufzeit der Ansprüche und Pflichten, über die Sie verfügen? Ohne einen solchen Überblick kann weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorausschauend konzipiert werden. Inventarisieren Sie also zunächst Ihren möglichen Nachlass, der zum Vererben zur Verfügung stünde.
Nachlass umfasst auch Schulden
Der Nachlass ist das gesamte vererbbare Vermögen des Verstorbenen – des Erblassers. Es fällt mit dem Tod als Ganzes und unverändert als „Erbschaft“ an den/die Erben, die damit per Gesetz in die sog. Gesamtrechtsnachfolge des Verstorbenen eintreten (§ 1922 BGB). Zum Vermögen gehören nicht nur die Werte und Ansprüche, sondern auch Schulden und Pflichten des Erblassers.
Vermögenswerte und Rechte
Folgende positive Vermögenswerte und Rechte fallen in den Nachlass:
- Eigentum aller Art: Immobilien, Fahrzeuge, häusliche Ausstattungsgegenstände, Schmuck, Kunstwerke usw.
- Erbbaurechte, Hypotheken und Grundschulden
- Lebensversicherungen, sofern der Erblasser der Versicherung keinen Bezugsberechtigten außerhalb des Kreises der Erben genannt hat
- Bankguthaben, Wertpapiere
- Geschäftsanteile an einer GmbH (§ 15 I GmbHG) und die Kommanditisten-Eigenschaft an einer KG (§ 161 II i.V.m. § 131 III 1 HGB)
- Einzelhandelsgeschäft (§ 22 HGB)
- Urheberrechte, Patente und andere gewerbliche Schutzrechte
- Ansprüche aus Kaufverträgen, auf Zugewinnausgleich, auf Steuererstattung, Rentennachzahlungen, bauordnungsrechtliche Verfügungen u.ä.
Nicht zum Vermögen gehören persönlichkeitsbezogene Rechte und Pflichten; sie erlöschen in der Regel mit dem Tod des Erblassers wie:
- Nießbrauchsrechte, z.B. Nutzungsrechte, Wohnungsrecht (§§ 1061 BGB, 1090 BGB)
- Vorkaufsrecht, soweit nichts anderes darüber bestimmt ist (§ 473, 1094 ff. BGB)
- Geschäftsanteile an Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft); bei den drei letzteren können allerdings Erbregelungen getroffen werden (§ 139, 161 II HGB, § 9 Abs. 4 PartGG)
- Geldstrafen und Ordnungsgelder
Schuldrechtliche Pflichten
In den Nachlass gehen auch Belastungen wie Zahlungspflichten aus Kauf- und Kreditverträgen, Steuerschulden, Schmerzensgeldzahlungen und Unterhaltspflichten an den geschiedenen Ehepartner des Erblassers. Übersteigen diese Belastungen die positiven Vermögenswerte des Nachlasses, ist damit zu rechnen, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt.
Nutzen Sie Testament, Erbvertrag, Schenkungsvertrag und Vermächtnisse, um über den Nachlass im Einzelnen zu bestimmen. Konsultieren Sie dazu einen Fachanwalt für Erbrecht.