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Erbe – annehmen oder ausschlagen?“ Teil 1

Manchmal erbt man schneller, als es einem lieb ist. Und nicht immer ist die Erbschaft mit einem üppigen Geldsegen und klaren Vermögensverhältnissen verbunden. Nur wer einen Erbschein besitzt, bekommt Auskunft bei den Banken und kann somit den Vermögensstand einschätzen. Doch bis dahin können Wochen verstreichen.

Problematisch ist für die Erben die sogenannte Universalsukzession. Sie regelt, dass sie nicht nur die Aktiva, sondern auch sämtliche Passiva erben. Kein Erbe möchte nach Antritt der Erbschaft ärmer sein als vorher, nur weil er die Erbschaft falsch eingeschätzt hat.

Der Gesetzgeber kann niemanden dazu verpflichten, ein Erbe anzunehmen, auch wenn er aufgrund eines Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge Erbe und damit Rechtsnachfolger des Verstorbenen wird.

Erbe ausschlagen

Steht von vornherein fest, dass der Erblasser überschuldet war, sollten Sie die Erbschaft unverzüglich ausschlagen. Die Ausschlagung muss dem Nachlassgericht am eigenen Wohnort persönlich oder durch einen Notar erklärt werden. Ein selbstgeschriebener Brief reicht nicht aus. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von seiner Erbschaft erfahren hat. Nach der Ausschlagung geht die Erbschaft auf den weiteren Testamentserben über.

Ist keiner vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, erbt der Staat – und der kann nicht ausschlagen. Versäumt ein Erbe, innerhalb von sechs Wochen das Erbe auszuschlagen, erbt er automatisch durch konkludentes Handeln. Er kann aber die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten und noch ausschlagen, §1956 BGB

Nicht sofort hinwerfen

Die augenscheinliche Überschuldung des Nachlasses ist der häufigste Grund, das Erbe direkt auszuschlagen. Ärgerlich nur, wenn sich im Nachhinein noch ein gut gefülltes Bankkonto findet oder andere Werte auftreten. Eine Erbausschlagung lässt sich nur schwer anfechten. Herrscht Unsicherheit über den Wert des Nachlasses, können Sie das Erbe trotzdem antreten und gleichzeitig das eigene Vermögen durch Schutzmechanismen absichern.

Schonfrist nutzen

Mit einer Drei-Monats-Einrede können Sie die Bezahlung der Nach- lassverbindlichkeiten verweigern. Die Zeit soll dazu dienen, einen Überblick über das Erbe zu bekommen und das eigene Vermögen mit der anschließenden Möglichkeit zu schützen, die Haftung auf den übernommenen Nachlass zu beschränken.

Zur Verhinderung von Schadenersatzforderungen durch Nachlassgläubiger haben Sie die Möglichkeit, eine gerichtliche Nachlassverwaltung anzuordnen oder das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Sollte der Nachlass nicht ausreichen, die Verfahrenskosten zu decken, können Erben durch die Einrede der Dürftigkeit die Haftung auf den Nachlass beschränken.

Wer eine Erbschaft trotz Schulden angenommen hat, kann ein Aufgebotsverfahren beantragen. Dann müssen die Gläubiger des Erblassers innerhalb einer gerichtlich festgesetzten Frist ihre Forderungen anmelden.

Für Gläubiger, die dem Erben nicht bekannt sind, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Somit bestehen für Erben erst nach Ablauf von fünf Jahren keine Haftungsrisiken mehr.

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