Die Ausschlagung
- der vorläufige Erbe ist rückwirkend kein Erbe mehr und die
- Erbschaft fällt dem Nächstberufenen an, § 1953 II, II.
- der vorläufige Erbe hat als Nichtberechtigter gehandelt, so dass insbesondere seine Verpflichtungsgeschäfte den endgültigen Erben nicht binden, es sei denn eine Notverfügung, § 1959 II BGB, oder ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932ff., 892f. stehen im Raum.
- Kein Einfluss auf die Wirksamkeit von Erklärungen gegenüber dem vorläufigem Erben, § 1959 III.
- Ebenso die Erfüllung von Forderungen des Erblassers kraft einer analogen Anwendung dieser Vorschrift oder von § 1959 II BGB.
Die Ausschlagung eröffnet den Pflichtteilsanspruch NUR:
- dem Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft, § 1371 III BGB.
- dem pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2306 I S. 2 BGB.
Ausschlagungsfrist
- Grundsatz: 1944 I BGB = 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und des Berufungsgrundes.
- Bei Aufenthalt im Ausland zur Zeit des Fristbeginns, § 1944 III BGB = 6 Monate.
- Bei Berufung durch Verfügung von Todes wegen, Fristbeginn erst mit Verkündung, § 1944 II BGB.
- Ausschlagung muss entweder zur Niederschrift des Nachlass- gerichtes erfolgen oder notariell beurkundet werden,§ 1945 I S. 2 BGB.
- Das Vermächtnis – keine 6-Wochenfrist!!!- wird formlos ausgeschlagen (oder angenommen)
Zugang
- bisher: nur Sterbeort – Nachlassgericht
- jetzt: §§ 343, 344 VII FamFG auch Wohnsitz –Nachlassgericht des/der Ausschlagenden
Beispiel Erbausschlagung in notariell beglaubigter Urkunde: :
An das Amtsgericht
– Nachlassgericht –
In der Nachlasssache des am ??? verstorben???, zuletzt wohnhaft ??? in ???.
Hiermit schlage ich, ???, die Erbschaft nach ???, geb. ???, geb. am ??? in ???, verstorben am ???, aus allen in Frage kommenden Berufungsgründen aus.
Wir, ?? und ??, geb. am ??, schlagen hiermit die Erbschaft nach dem vorge nannten Erblasser für unsere (n) Tochter / Sohn ??, ebenfalls aus allen in Betracht kommenden Berufungsgründen aus.
Der Nachlass ist überschuldet.
Der Notar hat mich darüber belehrt, daß:
- die Erbschaftsausschlagung grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist;
- es erforderlich ist, dass ich diese Ausschlagungserklärung im Original schnellstmöglich per Einschreiben mit Rückschein an das zuständige Nachlassgericht sende, wobei vorrangig das Amtsgericht zuständig ist, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte, aber auch an das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat, §§ 343, 344 Abs. 7 FamFG);
- bei einer Erbausschlagung aus anderen Gründen als der Überschuldung des Nachlasses vorab eine rechtliche Beratung erforderlich ist;
- eine Erbausschlagung dazu führen kann, daß Kinder des Aus schlagenden erbberechtigt werden und deswegen eine Ausschlagung auch für erbberechtigte minderjährige Kinder empfehlenswert sein kann und zwar auch dann, wenn diese Kinder zwar gezeugt, aber noch nicht geboren sind;
- die Ausschlagung für einen Minderjährigen der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn dieser neben einem Elternteil Erbe ist und nicht erst aufgrund der Erbausschlagung des Elternteils Erbe wird.