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Haftung der Erben

So schützen Sie Ihr Privatvermögen

Mit dem Erbfall tritt der Erbe in die Rechtsnachfolge des Erblassers ein. Er erbt die Rechte – insbesondere die Vermögenswerte –, aber auch die Pflichten des Erblassers: er „haftet für die Nachlassverbindlichkeiten“ (§ 1967 BGB). Damit ist gemeint, dass der Erbe persönlich an Stelle des Erblassers Schuldner der Verbindlichkeiten wird, er schuldet und haftet. Miterben haften gesamtschuldnerisch, solange der Nachlass nicht geteilt ist (§§ 2058, 2060 BGB).

Gesetzlich besteht zunächst unbeschränkte Erbenhaftung. Die Nachlassgläubiger haben grundsätzlich auch Anspruch auf Ausgleich aus dem Privatvermögen des Erben. Allerdings ist die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränkbar. Das betrifft folgende Arten von Schulden:

  • Erblasserschulden: Das sind die Schulden, die der Erblasser zu Lebzeiten angehäuft hat, soweit sie vererblich sind (Darlehen, Kredite, unbezahlte Rechnungen, nacheheliche Unterhaltspflichten usw.).
  • Erbfallschulden: Das sind Verbindlichkeiten, die nach dem Ableben des Erblassers durch den Erbfall entstehen. Dazu zählen Ansprüche von Nicht-Erben, typischerweise Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen (§ 1967 II BGB), weiterhin die Bestattungskosten (§ 1968 BGB).
  • Nachlasskostenschulden: Diese Kosten entstehen im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses, z.B. für die Testamentseröffnung, die Beantragung des Erbscheins, eventuell die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz (s.u.).

Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

Die Haftungsbeschränkung setzt voraus, dass der Erbe aktiv wird. Die radikale Lösung: Er kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Erbschaft ausschlagen (§§ 1942 I, 1944 I BGB). Damit wird sein vorläufiger Status als Erbe aufgehoben, die Rechtsnachfolge entfällt: er schuldet nichts und haftet nicht. Das Haftungsproblem wird damit an den Nächstberufenen weitergereicht.
Im übrigen sieht das Gesetz zwei Verfahren vor, mit denen der Erbe die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken kann, um sein Privatvermögen zu schützen:

  • Nachlassverwaltung: Dabei kümmert sich das Nachlassgericht auf Antrag des Erben oder der Nachlassgläubiger um die Befriedigung der Nachlassgläubiger (§§ 1975 ff. BGB).
  • Nachlassinsolvenzverfahren: Dies muss der Erbe unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht beantragen, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses erhalten hat (§1980 BGB).

Die Anforderungen an die Haftungsbeschränkung sind komplex: Anträge, Fristen, Nachweise, Inventare, Einreden, Interessen Dritter usw. müssen ordnungsgemäß berücksichtigt, Kosten und Nutzen abgewogen werden. Lassen Sie den individuellen Fall zunächst von einem fachkundigen Anwalt prüfen.

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