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Erbverzicht

  • Auf das ihnen zustehende gesetzliche Erbrecht können Verwandte und der Ehepartner des Erblassers verzichten. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden.
  • Der Vertrag über den Erbverzicht kann nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam abgeschlossen werden. Wird ein Verzicht danach erklärt, ist die Erklärung unter Umständen als Ausschlagung der Erbschaft auszulegen.
  • Vor dem Erbfall ist der Vertrag über den Erbverzicht für beide Teile bindend. Er kann auch nicht widerrufen werden. Nach dem Erbfall hat der Verzichtsvertrag zur Folge, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte.
  • Der Erblasser kann den Verzichtsvertrag nur persönlich abschließen. Eine Vertretung durch eine andere Person ist also ausgeschlossen.
  • Im Gegensatz zum Erblasser kann sich der Verzichtende beim Abschluss des Erbverzichts vertreten lassen.
  • Der Erbverzicht kann nur durch einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
  • Gegenstand des Erbverzichts kann das gesetzliche Erbrecht sein. Der Alleinerbe kann also auf den gesamten künftigen Nachlass, der Miterbe auf seinen Erbteil verzichten.
  • Zulässig ist auch ein nur teilweiser Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht. Es kann auf einen Bruchteil des gesetzlichen Erbrechts verzichtet werden, nicht aber auf einen einzelnen Nachlassgegenstand.
  • Der Verzicht kann auf den Pflichtteil beschränkt werden. In diesem Fall verzichtet der Verzichtende nur auf seinen Pflichtteilsanspruch. Es bleibt also bei der gesetzlichen Erbfolge: Der Verzichtende wird Erbe, wenn der Erblasser keine anderen Anordnungen im Testament trifft.
  • Wie jeder Vertrag kann auch der Erbverzicht durch einen Vertrag aufgehoben oder geändert werden. Ein einseitiger Widerruf ist nicht möglich. Der Erbverzichtsvertrag kann nur von den Vertragsparteien wieder aufgehoben werden, die ihn abgeschlossen haben. Er kann nur zu Lebzeiten des Erblassers und des Verzichtenden aufgehoben werden.  

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