Bindender als ein Testament
Wenn die gesetzliche Erbfolge und die gesetzlichen Erbquoten genau Ihren Wünschen entsprechen, also Ihr Vermögen im Todesfall zum Beispiel zwischen Ihrem Ehepartner und den gemeinsamen Kindern hälftig geteilt werden soll, reicht ein Testament aus. Darin können Sie die Aufteilung der Vermögensgegenstände bestimmen und jederzeit einseitige Änderungen vornehmen. Oft will der Erblasser aber die Erbregelung anders gestalten und verbindlich verabreden. Dazu dient der Erbvertrag (§§ 2274 – 2302 BGB).
Schutz von Familienvermögen und Unternehmen
Mit einem Erbvertrag kann der Erblasser drei Arten von Verfügungen treffen: er kann einen Erben einsetzen, er kann einer anderen Person, ohne sie als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden, oder er kann Auflagen anordnen (vgl. § 1941, § 2278 II BGB).
Typische Fälle für Erbverträge
- Sie wollen die Unternehmensnachfolge regeln und ihren Neffen, der dazu bereit ist, als Erben einsetzen.
- Sie wollen Ihren Ehepartner zu Ihrem Vollerben machen und Regelungen für die Berücksichtigung der gemeinsamen, gegebenenfalls der jeweils eigenen Kinder treffen (Ehegattenerbvertrag).
- Sie wollen mit einer Verwandten vereinbaren, dass sie für die Ihnen zugesicherten Pflegeleistungen als Erbin eingesetzt wird (Pflege- und Erbvertrag).
- Sie wollen mit der Eheschließung gleich auch erbrechtliche Regelungen treffen (Ehe- und Erbvertrag).
- Sie wollen ihrem nichtehelichen Partner oder anderen Personen außerhalb der gesetzlichen Erbfolge etwas vererben.
Damit ein Vertrag zustande kommt, muss also ein Dritter da sein, der die Verfügung annimmt (einseitiger Erbvertrag) oder mindestens ein anderer Vertragsschließender, der seinerseits eine bindende Verfügung vornimmt (zweiseitiger Erbvertrag), in der Regel wechselseitig. Der Erbvertrag darf in derselben Urkunde auch einseitige Verfügungen, wie sie durch Testament getroffen werden können, enthalten (§ 2299 BGB). Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben bleiben auch bei Erbvertrag unverändert bestehen.
Rücktritt, Änderung und Aufhebung möglich
Die Bindungswirkung des Erbvertrages tritt mit dem beurkundeten Abschluss ein, nicht erst mit dem Tod des Erblassers. Natürlich können Sie vertraglich einen Rücktritts- und Änderungsvorbehalt vereinbaren oder den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen ändern oder aufheben. Ein einseitiger Rücktritt ist nur in eng begrenzten Fällen, etwa Verfehlungen oder Gegenpflichtverletzungen des Begünstigten, möglich.
Erbverträge können nur notariell geschlossen werden. Lassen Sie sich von einem Notar oder einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.