Nachweis der Erbfolge
Durch Testament oder Erbvertrag sind Sie als Erbe bestimmt worden, oder Sie gehören zu den gesetzlichen Erben des Verstorbenen. Nun wollen Sie Ihr Erbe antreten und Vermögen und sonstige Rechte auf Ihren Namen umtragen. Dazu benötigen Sie den Erbschein ( §§ 2353 ff. BGB).
Gerichtliches Zeugnis
Der Erbschein ist eine amtliche Urkunde, die den Erben im Rechtsverkehr gegenüber jedem Dritten als erbberechtigt ausweist. Er ist ein Zeugnis über die Person des Erben, den Umfang seines Erbrechts (Erbanteil) sowie eine eventuelle Nacherbfolge oder eine Testamentsvollstreckung. Der Erbschein wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt, das auch die Richtigkeit der Angaben von Amts wegen überprüft – und auch korrigieren kann. Mit dem Erbschein kann der nun legitimierte Rechtsnachfolger des Erblassers gegenüber Banken, Grundbuchämtern, Lebensversicherungen u.a. die notwendigen Regelungen treffen. Aber auch zur Erledigung von Kündigungen für den Verstorbenen wird der Erbschein häufig als Nachweis gefordert.
Wann geht es ohne Erbschein?
- Wenn Sie gesetzlicher Erbe sind und keine Immobilie, Barvermögen, Kontoguthaben, Sparbücher oder Wertpapiere an Sie übertragen werden sollen, ist ein Erbschein ausnahmsweise verzichtbar.
- Wenn Sie eine Immobilie geerbt haben, reicht anstelle des Erbscheins ein notarieller Erbvertrag oder ein notarielles Testament mit dem zugehörigen sog. Eröffnungsprotokoll (§ 35 Abs. 1 Grundbuchordnung) ausnahmsweise aus, wenn das Grundstück in dem Bezirk des Nachlaßgerichts ( Grundbuchamt ) liegt.
So beantragen Sie einen Erbschein:
Zuständig ist jeder Notar, aber auch das Nachlassgericht des Amtsgerichts am letzten Wohnort des Erblassers. Beantragen Sie den Erbschein unverzüglich, da bei komplizierteren oder strittigen Fällen die Erteilung Zeit in Anspruch nimmt.
Sowohl die gesetzlichen als auch die übrigen („gewillkürten“) Erben müssen die Sterbeurkunde des Erblassers vorlegen, weiterhin, soweit vorhanden, das rechtsgültige Testament oder den Erbvertrag, aus dem sich die Erbberechtigung ergibt. Sie müssen Angaben zu weiteren Erbberechtigten bzw. Verfügungen des Erblassers machen, soweit ihnen bekannt, und darüber, ob ein Rechtsstreit über die Beteiligung am Nachlass geführt wird. Gesetzliche Erben legen darüber hinaus das Familienstammbuch oder entsprechende Abstammungsnachweise vor, Ehegatten des Erblassers ebenfalls das Familienbuch ggf. mit einem Nachweis ( notarielle Urkunde ) über die Vereinbarung eines Güterstandes, z.B. Gütertrennung.
Die häufigsten Formen des Erbscheins
- Alleinerbschein: er weist den Alleinerben aus.
- Teilerbschein: er weist einen Miterben mit seinem Erbteil aus.
- Gemeinschaftlicher Erbschein: er weist alle Miterben und ihre Erbteile aus.
- Gegenständlich beschränkter Erbschein: er weist das Erbrecht der Beteiligten für einen bestimmten Vermögensgegenstand aus, etwa ein Bankkonto, eine Immobilie, ein im Ausland belegenes Ferienhaus
Beachten Sie, dass für den Erbschein Gebühren fällig werden, die nach dem Nachlasswert gestaffelt sind: beispielsweise sind dies bei 500.000 € Nachlasswert im Standardfall 935 € (s. Gerichts- und Notarkostengesetz).
Sie sollten unbedingt einen im Erbrecht erfahrenen Notar beauftragen, den Erbscheinsantrag für Sie zu stellen (Beurkundung). Sie stellen den Antrag damit – nach entsprechender Beratung durch den Notar – richtig; dies spart Zeit im Erbscheinsverfahren.